AGB
der Firma Expostore, Henrike Euing, nachstehend Verkäufer
genannt.
§
1
Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Käufers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer
zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in
eben diesem Vertrage schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
Die
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellung bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird.
§ 3 Preise
Soweit
nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die
in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum
gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung
genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Die
Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager/Werk
(Heinsberg).
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermin
oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, bedürfen der Schriftform. Lieferzeiten bedürfen
grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.
Liefer-
und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung
nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen u.s.w., auch wenn sie bei Lieferanten
des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat
der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer
, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des
noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage
zurückzutreten.
Verlängert
sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung
frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer
nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
Die
Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Käufers voraus.
Kommt
der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt
des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
und des zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
§ 5 Gefahrübergang
Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist.
§ 6 Gewährleistung
Der
Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei
von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist
beträgt jeweils 6 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.
Der
Käufer muß Mängel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes
schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
mitzuteilen.
Im
Falle einer Mitteilung des Käufers, daß die Produkte
nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Lieferrant,
daß ihm das vermeintlich schadhafte Teil frei zur Begutachtung
übersandt wird. Ggfls. wird das Teil nach erfolgter Instandsetzung/Austausch
kostenfrei rückübersandt.
Schlägt
die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
Eine
Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche
stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Die
vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung
für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche
jeglicher Art zwischen den Vertragsparteien aus. Dies gilt nicht
für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis
zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokurrent), die dem Verkäufer aus
jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig
zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten
gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben
wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20
% übersteigt.
Die
Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch
ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers
durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß
das Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig
(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer
verwahrt das Miteigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware,
an der dem Verkäufer Miteigentum zusteht, wird im folgenden
als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der
Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an den Verkäufer
ab.
Der
Verkäufer ermächtigt ihn unwiderruflich, die an den
Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung
im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
§
8 Zahlung
Fälligkeitstermine
bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen
des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art
der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptleistung anzurechnen.
Die
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung
erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Gerät
der Käufer in Verzug mit seiner Zahlungsverpflichtung, so
ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt
an Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine
geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren
Schadens durch den Verkäufer ist allerdings zulässig.
Der
Käufer ist zur Aufrechnung, zur Rückbehaltung oder Minderung,
auch wenn die Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder aber zwischen den Parteien unstreitig
sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer auch wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragserhältnis berechtigt.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für
diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit
der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
Juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Heinsberg ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte
eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.